Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1.1 Für unsere Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen, auch künftige, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme unserer Leistungen, anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.2 Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Dieser Widerspruch bleibt aufrecht erhalten, auch wenn uns Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers übermittelt werden und wir gleichwohl ohne erneuten Widerspruch gegen die Bedingungen unseres Auftraggebers liefern. Erklärungen unserer Vertreter und Mitarbeiter des Außendienstes werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Diese sind nicht zum Inkasso berechtigt.

1.3 Für alle Werkverträge gelten die Bestimmungen der VOB/B in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

1.4 Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

§ 2 Angebot, Auftragsannahme und geliefertes Material

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Rechnung.

2.3 Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser vor der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Auftragsbestätigung.

2.4 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind uns rechtzeitig frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Vom Auftraggeber zu stellendes Auftragsgut ist uns verarbeitungsfertig bereitzustellen. Produktionsunterlagen (z. B. Zeichnungen und Maßangaben) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen usw. zu tragen.

2.5 Wir sind nicht verpflichtet, angelieferte Rohmaterialien auf Beschaffenheit und Menge zu prüfen; irgendwelche Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, dass die Mängel offensichtlich waren.

2.6 Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Nachunternehmen anfertigen zu lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Im Verhältnis zu Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, haften wir für Schäden und Verluste, die bei Nachunternehmen auftreten, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nur bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Nachunternehmer. Transporte von und zu Nachunternehmen erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers.

§ 3 Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk, bei Baustellenanlieferung der Elemente auch frei Baustelle; daneben wird die am Liefertag geltende gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

3.2 Bemusterungen und ähnliche Vorarbeiten (ausgenommen Vor-Ort-Beratung und Aufmaß), die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag, für die die Muster oder Vorarbeiten vorgesehen sind, nicht erteilt wird oder diese erst nach Vertragsschluss anzufertigen sind. Das gleiche gilt für jede im Vertrag nicht vorgesehene Leistung. Die Vergütungspflicht wird dem Auftraggeber vor Ausführung angekündigt, es sei denn, der Zusatzcharakter der Leistung ist offensichtlich.

3.3 Liegen zwischen Vertragsschluss und Liefer-/Fertigstellungstermin mehr als vier Monate und haben sich die Preise für Rohmaterial und Hilfsstoffe, Löhne und Gehälter, Frachten, Zölle, Abgaben u. a. erhöht, so dass sich die Herstellpreise für die Lieferungen oder die Montagepreise verteuern, sind wir zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt. Eine Preiserhöhung ist dem Auftraggeber vorher mitzuteilen. Dieser kann innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben wir die Wahl zwischen dem Rücktritt vom Vertrag oder die Erfüllung des Vertrages zum ursprünglich vereinbarten Preis. Wir müssen dem Auftraggeber unsere Entscheidung unverzüglich bekannt geben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

3.4 Anfallende Stundenlohnarbeiten werden von uns in Höhe unserer üblichen Sätze berechnet.

3.5 Bei vom Auftraggeber veranlassten Abweichungen vom Auftrag oder Ausführungsveränderungen und zusätzlichen Leistungen sind wir berechtigt, die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Beseitigung von Schäden, die durch Fremdverschulden, eine schlechte Bausubstanz (insbesondere Schäden beim Ausbau von Bestandselementen an Putzleibungen oder Marmorsimsen), Witterungseinflüsse, Feuer und sonstige Umstände zustande gekommen sind, wird nur gegen gesonderte Berechnung durchgeführt.

3.6 Entsorgung und Abtransport werden auf Wunsch durch uns durchgeführt und die Kosten dafür dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§ 4 Gefahrtragung

4.1 Ist nur die Lieferung geschuldet, so geht die Gefahr für den Liefergegenstand auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder durch uns an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, auch wenn unsere Preise frachtfrei, FOB oder CIF gestellt sind. Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber auf dessen Gefahr mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn freie Anlieferung vereinbart ist. In diesem Fall wird der Liefergegenstand in einer geschlossenen Ladung frei Haus des Auftraggebers geliefert. Dieser hat für eine sofortige Entladung zu sorgen.

4.2 Ist die Lieferung und die Montage von Fenstern, Türen, Rollläden etc. oder nur die Montage von solchen Bauelementen geschuldet, so geht die Gefahr für die gelieferten Gegenstände und/oder die erbrachten Montageleistungen mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.

4.3 Liefer-/Fertigstellungstermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. §§ 361 BGB, 367 HGB bleiben unberührt. Ersatz des Verzugsschadens wird bei Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits geleistet, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten.

4.4 Die Montage erfolgt grundsätzlich nur, wenn vom Auftraggeber dafür gesorgt wurde, dass montagefähige Bedingungen geschaffen wurden, z.B. trockene, ebene und glatte Maueröffnungen, notwendige Elektroinstallationen, Ausschachtungen, Rollladenschächte, etc. Elektrische Anschlüsse müssen grundsätzlich von einem Elektrofachbetrieb durchgeführt werden. Kann bei zugesagter Liefer-/Fertigstellungszeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die Arbeit nicht wie vereinbart begonnen werden oder muss die Arbeit unterbrochen werden oder liegt eine sonstige von uns nicht verschuldete Behinderung in der Ausführung unserer Leistung vor, so verlieren vorher vereinbarte Terminabsprachen ihre Gültigkeit. Ausfallzeiten, wie vergebliche Anfahrt, Wartezeiten wegen Verhinderung werden dem Auftraggeber zu unseren aktuell gültigen Stundenlohnsätzen in Rechnung gestellt.

4.5 Bei Streik, Betriebsstörungen oder anderen Fällen höherer Gewalt, auch bei unseren Nachunternehmern, oder bei von uns nicht verschuldeten Liefer- oder Montagestörungen sind wir nach unserer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung oder Montage ganz oder nur für die Dauer der Behinderung frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzuges eintreten. Bereits erbrachte Teillieferungen/-Ieistungen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

4.6 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung/Leistung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er die von der Lieferung/Leistung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung/Leistung erfolgt wäre. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei Dritten einzulagern, soweit wir den Liefergegenstand nicht ohne Beeinträchtigung unseres Betriebes bei uns aufbewahren können.

§ 5 Zahlungen

5.1 Mit der Freigabe durch Unterschrift der Auftragsbestätigung sind vom Auftraggeber 70% als Vorkasse der Auftragssumme zu zahlen. Mit Gutschrift der Vorkasse auf unserem Konto geht die Ware in den Besitz des Auftraggebers über.

5.2 Restzahlungsrechnungen sind 7 Tage nach erfolgter bzw. zu Unrecht verweigerter Abnahme unter Abzug von 3% Skonto auf den Gesamtbruttobetrag fällig. Verzug tritt 14 Tage nach Erhalt der Rechnung und eingetretener Fälligkeit ein, bei Teil- oder Abschlagsrechnungen gemäß VOB innerhalb 18 Tagen.

5.2.1 Alle anderen Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig ohne Abzug.

5.3 Bundesbankfähige Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Bei Wechselzahlung ist ein Skontoabzug unzulässig. Bankspesen und alle anderen mit dem Wechsel verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind uns unverzüglich zu erstatten.

5.4 Kommt der Auftraggeber mit nur einer Zahlung in Verzug, werden Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder lehnt die Bank zum Diskont eingereichte Wechsel ab, so werden alle offenen Rechnungen einschließlich aller noch ausstehenden Wechsel auf einmal fällig.

5.5 Die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht uns gegenüber ist nur mit oder wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

5.6 Bei Überschreitung der vereinbarten oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.7 Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, berechtigen uns, die Lieferung/Leistung zu verweigern. Unsere Rechte, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.

5.8 Unberechtigter Skontoabzug wird unter Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 EUR netto nachgefordert.

§ 6 Abnahme

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach deren Fertigstellung abzunehmen.

6.2 Wird von keinem der Vertragspartner eine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber den montierten Gegenstand bestimmungsgemäß ohne schriftlichen Vorbehalt verwendet.

6.3 Nimmt der Auftraggeber den Liefergegenstand nicht entgegen oder verweigert er unberechtigt die Abnahme unserer Leistungen, so haftet er für alle von ihm hierdurch veranlassten Mehrkosten.

§ 7 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

7.1 Die Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Muster stellen immer nur die durchschnittliche Art und Beschaffenheit der Leistung dar, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart sind.

7.1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur bauaufsichtlich zugelassene, bzw. von der ift-Rosenheim zertifizierte Materialien zu verwenden. Die Montage erfolgt nach RAL-Richtlinien, bzw. den Vorgaben der aktuell gültigen Fassung der EnEV.

7.2 Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Entgegennahme des Liefergegenstandes schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung zu rügen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss unverzüglich, spätestens jedoch 7 Werktage nach Entdeckung gerügt werden. §§ 377, 378 HGB finden Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber ist kein Kaufmann im Sinne des HGB.

7.3 Ungeachtet der Mängelrüge ist der Liefergegenstand anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, die gegebenenfalls auch in Form einer Ersatzlieferung erfolgen kann.

7.4 Bei unmöglicher oder fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung erhält der Auftraggeber nach seiner Wahl die Möglichkeit, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn wir nicht spätestens 3 Monate nach Erhalt der Mängelrüge mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung begonnen haben.

7.5 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere Haftung beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Liefergegenstandes. Für Schäden und Verunreinigungen am Liefergegenstand, die nach der Abnahme durch Dritte oder durch unsachgemäße Behandlung und Pflege entstehen, haften wir nicht.

7.6 Mängel eines Teils der Lieferung/Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung/Leistung.

7.7 Mängelexemplare sind uns fracht- und portofrei anzuliefern. Fracht- und Portokosten für die Rücksendung der nachgebesserten Mängelexemplare werden von uns nur dann übernommen, wenn die Anzahl der Mängelexemplare 2 % der Bestellmenge übersteigt.

7.8 Ergeben sich auf Grund der Beschaffenheit des Baukörpers erhebliche Schwierigkeiten für die Herstellung oder die Montage des Liefergegenstandes, die uns bei Vertragsschluss weder bekannt sind, noch hätten bekannt sein müssen, so sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im letzten Fall sind die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Der Auftraggeber hat uns rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, wenn Schwierigkeiten für die Herstellung oder den Einbau des Liefergegenstandes zu erwarten bzw. dem Auftraggeber bekannt sind, da wir sonst keine Haftung für eventuelle Schäden übernehmen können.

7.9 Die Verjährung beträgt für unsere Lieferungen und Leistungen generell zwei Jahre mit Ausnahme der Fälle, für die nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Liefertag oder dem Tag der Abnahme. Für Kaufverträge, wie die Lieferung von Ersatzteilen etc. gilt ebenso eine Gewährleistung von sechs Monaten. Für die Lieferung und Montage von gebrauchten Liefergegenständen wird, ausgenommen die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden, keine Gewährleistung übernommen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Liefergegenstand und die von uns verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände, an denen wir gemäß § 950 Abs. 1 BGB Eigentum erworben haben, bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Bei Zahlung mit Wechsel und Schecks erstreckt sich dieser Vorbehalt bis zur endgültigen Einlösung. § 951 BGB findet im Verhältnis des Auftraggebers zu uns keine Anwendung. Der Auftraggeber ist berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu benutzen, zu verarbeiten, zu verbinden und/oder seinerseits unter entsprechendem Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten weiter zu veräußern. Hierdurch erwerben wir Miteigentum. Unser Miteigentum an diesen Gegenständen erstreckt sich auf den anteiligen Wert, der sich für diese Liefergegenstände einschließlich etwaiger Werklohnleistungen aus unseren Rechnungen ergibt. Der Auftraggeber tritt hiermit im Voraus alle Rechte und Sicherungen aus der Verarbeitung, Veräußerung oder sonstigen Weitergabe unseres Vorbehaltseigentums, insbesondere auf den Kaufpreis oder auf die sonstige Gegenleistung gegen den Dritten mit der Maßgabe ab, dass die jeweils noch nicht bezahlte Kaufpreisforderung oder sonstige Gegenleistung vorrangig in Höhe unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung im Voraus auf uns übergehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Soweit unser Eigentum verarbeitet worden ist, erwerben wir die Rechte und Ansprüche gegen den Dritten vorrangig im Wert unserer verarbeiten Lieferung gemäß unseren Rechnungen.

8.2 Der Auftraggeber hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Abschluss des Vertrages ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Versicherungsansprüche werden in Höhe des uns geschuldeten Betrages schon jetzt an uns abgetreten.

8.3 Sämtliche erworbenen oder abgetretenen Rechte und Sicherungen dienen zur Absicherung unserer in Absatz 8.1 beschriebenen Forderungen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.4 Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung unseres Vorbehaltseigentums unter Angabe des Namens und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers mitzuteilen und den Abnehmer oder Auftraggeber von der erfolgten Abtretung und von unserem Eigentum zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, diese Nachricht selbst zu veranlassen.

8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen uneingeschränkte Auskunft u. a. über Bestand und Verbleib unseres Liefergegenstandes zu geben. Verletzt der Auftraggeber eine dieser Verpflichtungen, so können wir die Rechte geltend machen, die uns beim Zahlungsverzug des Auftraggebers zustehen.

8.6 Solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die an uns abgetretenen Rechte und Ansprüche im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes geltend zu machen. Liegt ein Fall der Ziffer 5.6 vor, so erlischt das Recht des Auftraggebers zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf oder sonstigen Weitergabe unserer Lieferung und Geltendmachung abgetretener Ansprüche. Noch eingehende Zahlungen auf abgetretene Ansprüche sind unverzüglich auf einem einzurichtenden Sonderkonto unserer Firma treuhänderisch zu belegen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiter verpflichtet, unser Eigentum unverzüglich gekennzeichnet auszusondern und uns eine Aufstellung hierüber zu übersenden. Wir sind berechtigt, unser Eigentum herauszuverlangen, ohne dass hierdurch ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird.

8.7 Bei einem Kontokorrent gelten unsere Ansprüche im Rahmen unseres Eigentumsvorbehalts selbstständig und gehen auch durch eine Saldierung nicht unter. 8.8 Der Auftraggeber darf unseren Liefergegenstand nicht zur Sicherheit übereignen, verpfänden oder an Dritte weitergeben, mit denen der Auftraggeber ein Abtretungsverbot der gegen sie entstehenden Forderung vereinbart hat. Von Pfändungen Dritter hat er uns unverzüglich Nachricht zu geben. § 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand 9.1 Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – Wangen im Allgäu vereinbart. 9.2 Der Gerichtsstand Wangen im Allgäu wird auch gegenüber Nichtkaufleuten für den Fall vereinbart, dass die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Achberg-Doberatsweiler, den 15.03.2020

ffs BAUELEMENTE

Franz J. Böckl

Säntisstraße 11

D-88147 Achberg